Vollmacht zum Download

Wir stellen Ihnen nachfolgend ein Vollmachtsformular per .pdf-Datei zum Download bereit:

Vollmacht zum Download.pdf

Diese können Sie laden, ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und mit den dazugehörigen Anlagen an uns senden.

HINWEIS: Hiermit kommt noch kein Anwaltsvertrag zustande- das Übersenden einer ausgefüllten und unterzeichneten Vollmacht stellt lediglich ein Angebot auf Abschluss eines solchen durch Sie an den Rechtsanwalt dar.

Zur Gültigkeit/ Wirksamkeit muss ihr Angebot ausdrücklich erst durch den Anwalt angenommen werden.

Bitte beachten Sie, sich immer zeitgleich eine Annahme schriftlich z.B. per Mail erteilen zu lassen. Nur so können sicherstellen, daß ihnen durch Zeitverzug keine Rechtsnachteile entstehen können.

Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrläsigkeit. Die Haftung beschränkt sich darüberhinaus auf den vertragstypischen Zweck. Eine weitergehende Haftung bleibt insoweit ausgeschlossen.

Mündliche Auskünfte sind stets unverbindlich.

Verkehrsrechtliche Mandate

Bei Verkehrsunfällen stehen unseren Mandanten zur zeitsparenden Abwicklung weitere Vorlagen zum kostenlosen Download bereit:

Unfallmandat  Aufnahme  Unfallbericht .pdf

Schweigepflichtentbindungserklärung .pdf  bei Personenschäden. 

Die Ehescheidung

Hinweise und Hilfen für Ihre beabsichtigte Scheidung

Fragebogen Ehescheidung .pdf

Hinweise zum Thema Ehescheidung .pdf

Beachten Sie bitte, dass die Texte geistiges Eigentum des Rechtsanwalts sind und dem Schutz des Urheberechts (UrhG) unterliegen. Verstöße dagegen werden straf- & zivilrechtlich verfolgt.

Merkblatt für Mandanten

1. Hat die/der Mandant(in) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, richten sich sämtliche diesbezügliche Fragen ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen der Mandantin / dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, der Anwalt ist diesbezüglich unbeteiligter Dritter.

Grundsätzlich ist die Mandantin/ der Mandant aus dem Vertrag mit dem Anwalt verpflichtet, das gesetzlich geregelte(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) oder vereinbarte Anwaltshonorar zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung hierauf Honorarbeträge erstattet. Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. So werden z.B. grundsätzlich von dort die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts, z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen, nicht übernommen, oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche.

Wird der Rechtsanwalt mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stehen ihm hierfür gesonderte Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Insbesondere auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung
bleibt die Mandantin/ der Mandant verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.

Wird von der Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, den übrigen Teil auch zu tragen, ist in jedem Falle die Mandantin/ der Mandant verpflichtet, zunächst diesen Teil dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen; unabhängig davon, ob er den Rechtsanwalt
mit der Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt oder nicht.

2. Ist die/der Mandant(in) hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist sie/er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung des Rechtsanwalts zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein, hat sie/er dies unverzüglich mitzuteilen.

Vom Rechtsanwalt kann nur dann geprüft werden, ob der Mandantin / dem Mandanten die Rechte aus Beratungshilfe oder
Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, bleibt die/der Mandant(in) nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen. Reicht die/der Mandant(in) im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz –oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung des selben – ein so ist die/der Mandant( in) verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist die/der Mandant(in) ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren
selbst zu tragen.


Die Mandantin / der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sie/ er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn sie / er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.

3. Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren
und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen zurückzuhalten, abzulehnen und das Mandat fristlos kündigen.

Auch im Fall der so begründeten Kündigung bleibt die/der Mandant(in) zur Zahlung der bereits angefallenen Anwaltsgebühren verpflichtet.

4. Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Meldet sich die/der Mandant(in) nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwalts, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Die/der Mandant(in) ist darüber informiert, dass sie / er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat. Auch auf Ziffer 3 wird besonders noch mal hingewiesen.

5. Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegen im Ermessen des Rechtsanwalts.

6. Die/der Auftraggeber(in) ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in I. Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

7. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

8. Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

9. Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt 2 Jahre
nach Beendigung des Auftrags.