aktuelle Urteile

Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Befristung trotz Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber möglich

(Laufen, fh)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil das bisherige Befristungsrecht tiefgreifend geändert. Eine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren ist nun möglich, wenn eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei der Firma mehr als drei Jahre zurückliegt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

Neu ist nunmehr, dass eine Befristung möglich ist, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückliegt, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen.
Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt, so die Bundesarbeitsrichter.
Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, aufschwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen.
Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungskettenund der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden.Hierbei soll der sog. Drehtüreffekt verhindert werden, so Hübner weiter.

Einstellungshindernis zur Seite räumen

Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist.
Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht.
Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.

Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1.8.2006 bis 31.7.2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1.11.1999 bis 31.1.2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der klagenden Mitarbeiterin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.

(BAG, Urteil vom 6. April 2011, 7 AZR 716/09)




Studie: Deutscher Rechtsstaat im globalen Vergleich weit vorn

Die jüngste Untersuchung des „World Justice Projects“ (WJP) zu Rechtsstandards, Qualität von Justizsystemen und Regierungen in 66 Ländern bewertet Deutschland mit Blick auf Recht und Gesetz als eines der führenden Länder weltweit, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen. Die von einer Stiftung des Microsoft-Gründers Bill Gates mitfinanzierte Studie kommt überdies zu dem Schluss, dass die USA dabei Europa hinterherhinken. Dem Report zufolge hat Deutschland das zweitbeste zivile Justizsystem weltweit – nach Norwegen. Grund dafür seien auch vergleichsweise günstige Kosten für Rechtsanwälte, die Zugangsmöglichkeiten der Bürger zu Gerichten und deren Effizienz sowie das Fehlen unzulässiger Einflussnahme von außen, so heißt es in dem „Rechtsstaat-Index 2011“. Für den seit 2008 herausgegebenen „Rechtsstaats-Index“ seien bislang weltweit 66.000 Bürger und 2.000 Experten befragt worden.





BGH zum offenen Wlan- begrenzte Schadensersatzpflicht bei nicht ausreichendem Schutz von Privatnetzwerken

Wer ein privates WLan-Netzwerk nicht per Passwort schützt, setzt sich künftig juristischen Risiken aus: Der Betreiber eines ungeschützten WLans kann laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unterlassung verurteilt werden, wenn über seinen Anschluss Illegales geschieht. Darauf weist der Laufener Rechtsanwalt Falko Hübner jetzt hin. Privatleute sind für die unberechtigte Nutzung ihres WLan-Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben. Wenn ein Dritter über den Zugang illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses zur Unterlassung verurteilt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bestehe jedoch nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt verkündeten Urteil.

Die Höhe der Abmahngebühren für solche Fälle hat der BGH allerdings beschränkt: Maximal 100 Euro werden fällig, und zwar dann, wenn unbefugte Dritte den Netzwerkzugang des Abgemahnten für illegale Zwecke missbraucht haben und eine Anwaltskanzlei eine entsprechende Unterlassungserklärung verschickt. Massenhaftes WLan-Abmahnen dürfte durch diese Deckelung eher unattraktiv werden.

Anlass war die Klage eines Musikunternehmens gegen einen WLanBetreiber: Über dessen offenen Anschluss waren geschützte Musikdateien angeboten worden, während der Anschlussinhaber im Urlaub war. Eine Rechtsprechung bei unbegrenztem Download in offenen WLan-Netzen wie in Internetcafés gibt es derzeit noch nicht. Die Bundesrichter verwiesen allerdings darauf, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher sei als für Privatpersonen. Nun stehe fest, dass es einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber gebe, was mehr Schutz für die Musikindustrie bedeute. Gegen seine Verurteilung in einem ersten Prozess hatte der beklagte Betreiber des offenen Funknetzes erfolgreich Berufung eingereicht, in zweiter Instanz wurde die Klage abgelehnt. Daraufhin suchte die klagende Musikfirma den Weg zum BGH.

Offene WLans, sogenannte Hotspots, erfreuen sich bislang großer Beliebtheit: Im Café, beim Fastfood-Anbieter, im Hotel oder im Park einfach kostenfrei surfen zu können, gehört für viele heute zum Lebensstils. Auch viele Privatleute lassen ihre Netzwerke bewusst offen und machen sich beispielsweise im Freifunknetzwerk zu kostenlosen Zugangsprovidern. Gerade für die Freifunkbewegung hat das BGH-Urteil gravierende Auswirkungen, so Rechtsanwalt Hübner.

Die Fragen, um die es nun im Kern ging: Was passiert einem WLan-Betreiber, wenn einer seiner Gäste huckepack Urheberrechtsverletzungen begeht, an kriminellen Aktionen teilnimmt, Terrorpropaganda kommuniziert oder Kinderpornografie verbreitet? Alle Nutzer eines WLans surfen über nur eine IP-Adresse, identifiziert werden kann also immer nur der Besitzer des eigentlichen Anschlusses. In den vergangenen zwei Jahren gab es eine Vielzahl von Urteilen zum Thema. Dabei zeichnete sich als Trend ab, dass in solchen Fällen immer häufiger von einer Störer- oder Mitstörerhaftung ausgegangen wird. Doch es gab auch andere Urteile, und eines davon wurde nun zum Anlass für die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

Nach einer ersten Verurteilung durch das Landgericht hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Berufungsverfahren entschieden, der beklagte Mann sei nicht haftbar. Er habe "keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLan-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse", heißt es in diesem Urteil.

Der BGH hatte schon im Verlauf der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass das Gericht die Betreiber von offenen Hotspots stärker in die Pflicht nehmen wird. Der geprüfte Fall sei beispielhaft für die Urheberrechtsverletzungen, die "in großem Stil per Internet möglich" seien. Das schließt sich der Argumentation der Kläger an, die in der Revisionsverhandlung ausführten, die Sache habe eine "enorme Bedeutung". Die "WLan-Piraterie" sei inzwischen ein Massenphänomen. Dieses Riesenloch für das unberechtigte Abziehen von geschützten Werken muss geschlossen werden, fordert die Musikindustrie seit Jahren. Zu Unrecht, meint der Rechtsanwalt, da durchaus andere technische Voraussetzungen bestehen würden, dies wirksam zu unterbinden bzw. im Missbrauchsfalle die "Übeltäter" auszuforschen.

Faktisch läuft das Urteil darauf hinaus, dass man offene Netze dicht machen wird müssen, befürchtet Hübner. Ob Netzwerke wie das Freifunknetz, Hotspots bei Fastfoodanbietern und Cafes in Deutschland dennoch weiter betrieben werden könnten, darf man bezweifeln: Um sich abzusichern, müsste der Anbieter eine Anmeldeprozedur einführen, in deren Verlauf sich der Gast identifizieren und ausweisen müsste. Das dürfte in letzter Konsequenz zum Verschwinden vieler freier und kostenloser Wlan-Hotspots führen, so Rechtsanwalt Hübner.

Beim populärsten freien Netzwerk Fon ist das dagegen weitgehend der Fall: Hier darf man nur als registrierter Nutzer frei surfen. Fon steht dafür vor einem anderen Problem: Internetzugangsprovider sehen es nicht gern, dass ihre Kunden auf diese Weise Bandbreite mit Wildfremden, eben nicht an den Provider zahlenden Menschen teilen. Auch über die Rechtmäßigkeit des Modells Fon wird der BGH deshalb entscheiden werden müssen, so Hübner abschliessend.

13.5.2010

BGH: Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, auch wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat


Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.

Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen.

Das Amtsgericht hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der "kalten Betriebskosten" und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten verurteilt. Auf die Berufungder Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von "kalten Betriebskosten" aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass der Vermieter nicht gehindert ist, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner.

Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (§ 421 Satz 1 BGB). Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen, so Hübner weiter.

Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach § 421 BGB auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig
gestellt worden ist.

(BGH, Urteil vom 28. April 2010, Az.: VIII ZR 263/09)




BGH: Gaspreisbindung an den Ölpreis allein ist unwirksam

Die Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht mehr unmittelbar an den Ölpreis gekoppelt werden. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil.
Gasversorger dürfen ihre Preise nicht mehr ausschließlich an die Entwicklung des Ölpreises binden, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und damit die Rechte der Gaskunden gestärkt. Die Karlsruher Richter erklärten die sogenannte HEL-Preisanpassungsklausel (HEL steht für extra leichtes Heizöl) in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam. Die alleinige Bindung an diesen Faktor benachteilige die Kunden unangemessen und könne deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein, entschieden die Richter. (Az.: VII ZR 178/08 und VII ZR 304/08 - Urteile vom 24. März 2010)

Mit dem Urteil kippte Karlsruhe Klauseln aus Sonderverträgen der RheinEnergie sowie der Stadtwerke in Dreieich bei Offenbach. In beiden Fällen wurden die Gaspreise - umgerechnet nach einer bestimmten Formel - entsprechend dem Index für Heizölpreise angepasst. Der Bund der Energieverbraucher sowie mehrere Kunden hatten dagegen erfolgreich geklagt, so Hübner weiter.

Nach den Klauseln hätten die Kunden vor allen Dingen die Nachteile zu spüren bekommen, weil die Kosten allein auf den Bezugspreis abgestellt waren. Andere Faktoren - wie Verwaltungs- und Vertriebskosten oder Netzgebühren - blieben unberücksichtigt. Dies geht nach Ansicht der Richter nicht. Sie forderten einmal mehr eine transparente Darstellung der Kosten.
Prinzipiell untersagten die Richter eine Koppelung an den Ölpreis nicht. Die Unternehmen müssten auch planen und kalkulieren können, so die Richter.

Als alleinige Grundlage taugt die Bindung an den Ölpreis nach dem BGH-Urteil jedoch nicht. Hintergrund: Mangels eines wirksamen Wettbewerbs gibt es derzeit noch keinen Marktpreis für Gas. Damit fehlen geeignete Faktoren, um Vergleiche anstellen zu können, wie sie gesetzlich erforderlich sind für entsprechende Preisklauseln.

Das Urteil wird nach Einschätzung der Branche deutliche Auswirkungen auf den Markt haben. Haus & Grund erwartet nun, dass die Versorger ihre Klauseln umstellen und der Trend weg von der Ölpreisbindung gehen wird. Zahlreiche Gaskunden könnten zudem auf Rückzahlungen hoffen. "Preiserhöhungen, die auf die für unwirksam erklärten Klauseln begründet sind, können zurückgefordert werden", so Hübner. Weigerten sich die Versorger, müssten die Verbraucher allerdings klagen.


24.3.2010

BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss vor Rücktritt dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jertzt entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen.

Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen
einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht". Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage ist in den ersten beiden Instanzen erfolglos geblieben.

Auch die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt hat, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben, so Hübner. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann, schließt RA Hübner.


(BGH, Urteil v. 10. März 2010, Az.: VIII ZR 310/08)

10.3.2010


BGH: Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung- keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz

Der Bundesgerichtshof(BGH) hat nun entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält, so RA Falko Hübner aus Laufen.

Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 100 m²" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die "ca."-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei.

Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz "ca." für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu
entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.

Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt, so Hübner weiter. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca."- Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08). Mit
der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz "ca." auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle (wie hier vom Landgericht angenommen: fünf Prozent) rechtfertigt.

Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen zur tatsächlichen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung einer Terrassenfläche zu treffen sind.

(BGH, Urteil v. 10. März 2010, Az.: VIII ZR 144/09)

10.3.2010


OLG Düsseldorf: was man weiß…. Autohändler muss Kunden über Serienfehler aufklären

(Laufen, fh) Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf haftet ein Autohändler, wenn er dem Kunden einen "Serienfehler" verschwiegen hat und es dann zu einem Unfall kommt. In dem Fall hatte der Händler seinen Kunden nicht auf eine Macke am Motorhaubenschloss hingewiesen, wegen der der Hersteller das betreffende Modell bereits zurückgerufen hatte.

Verschweigt ein Händler dem Kunden einen "Serienfehler" am gekauften Auto, haftet er nach einem Unfall. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 22 U 157/08), auf das der Laufener Rechtsanwalt Falko Hübner jetzt hinweist. In dem Fall hatte der Händler seinen Kunden nicht auf eine Macke am Motorhaubenschloss hingewiesen, wegen der der Hersteller das betreffende Modell bereits zurückgerufen hatte.

Während einer Fahrt passierte deshalb das, wovor der Hersteller im Rahmen der Rückrufaktion gewarnt hatte: Die Haube ging auf und schlug nach hinten, so dass an Frontscheibe und Dach ein Schaden in Höhe von insgesamt fast 6000 Euro entstand. Diesen müsse der Händler bezahlen, urteilten die Richter: Hätte er den Kunden aufgeklärt, hätte dieser das Schloss regelmäßig warten lassen können und so den Unfall wirkungsvoll verhindern können.

6.3.2010




BGH: Farbe wichtiges Kriterium beim Autokauf

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein Käufer das Auto ablehnen, wenn dessen Farbe anders ist als bestellt. Diese Abweichung stelle einen erheblichen Sachmangel dar und sei eine Pflichtverletzung des Verkäufers. Die Farbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Autos und gehöre beim Kauf zu den wichtigen Kriterien, so der BGH.

Damit ist die Farbe eines Autos von entscheidender Bedeutung beim Kauf, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen. Das steht nun auch höchstrichterlich fest. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe kann ein Käufer das Auto ablehnen, wenn dessen Farbe anders ist als bestellt. Diese Abweichung stelle im Regelfall einen erheblichen Sachmangel dar und sei eine Pflichtverletzung des Verkäufers, entschieden die Richter am Mittwoch. Die Farbe bestimme schließlich maßgeblich das Erscheinungsbild eines Autos und gehöre beim Kauf zu den wichtigen Kriterien (Az.: VIII ZR 70/07 - Urteil vom 17. Februar 2010).

Damit war die Klage eines Schwabens erfolgreich, der es ablehnte, rund 55.000 US-Dollar für einen schwarzen Chevrolet Corvette zu zahlen. Der Mann hatte das Auto zwar im Mai 2005 in Florida bei einem Händler bestellt - allerdings in der Farbe "Le Mans Blue Metallic". So stand es auch im Vertrag. Geliefert wurde der Wagen jedoch in Schwarz. Gleichwohl sollte der Mann zahlen. Dagegen wehrte er sich - vorerst erfolgreich, so Hübner weiter.

Ob er das Auto trotz der ungeliebten Farbe annehmen muss, wird jetzt das Landgericht Ellwangen klären müssen. Die Richter bekommen den Fall erneut auf den Tisch, weil unklar ist, ob sich Auto- Liebhaber und Händler nachträglich doch noch auf die Lieferung des schwarzen Modells geeinigt hatten. Die farbe bestimme jedoch gerade in der heutigen Zeit auch wesentlich den Wert im Falle eines Wiederverkaufs der Fahrzeuges Jahre später, so Rechtsanwalt Hübner abschliessend.

18.2.2010



OLG Köln: Kontrollpflicht der Eltern in Filesharing-Fällen in Musik-Tauschbörsen

P2P-Urheberrechtsfällen haften die Eltern als Anschlussinhaber für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Kinder als Mitstörer, so das OLG Köln (Urt. v. 23.12.2009 - Az.: 6 U 101/09).

Auch wenn die verklagte Mutter, Inhaberin eines Internetanschlusses, nicht selbst die Urheberrechtsverletzungen begangen habe, so hafte sie gleichwohl. Denn Eltern träfen nicht nur Aufklärungs-, sondern auch Überwachungspflichten. Es reiche daher nicht aus, wenn Eltern lediglich ihren Kindern verbieten würden, Musik aus illegalen Tauschbörsen zu downloaden. Erforderlich sei auch eine Kontrolle, ob diese Verbote von den Zöglingen eingehalten würden.

Da dies hier nicht geschehen sei, sei die Beklagte verantwortlich. Die Rechtssprechung zu diesem Themenbereich ist jedoch keineswegs einheitlich, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen. Höchstrichterliche Judikatur hierzu fehlt hierzu noch nach wie vor: das Landgericht Hamburg entschied in einem Beschluss vom 21.04.2006, Az. 308 O 139/06, daß die Eltern ihrer minderjährigen Tochter bei Zurverfügungstellung eines Internetzugangs diese nicht nach Gutdünken schalten und walten lassen dürfen. Vielmehr hätten sie die Pflicht, die Tochter über Risiken zu belehren und deren Tun zu überwachen. Die Tochter war 15 Jahre alt und hatte u.a. ein Album von Silbermond zum Download zur Verfügung. Die Eltern hätten ein Benutzerkonto einrichten bzw. eine Firewall installieren und so das herunterladen von Filesharingsoftware verhindern können. An diesen Kriterien orientierte sich auch das LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, Az. 28 O 150/06 sowie das LG München I, Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07).

Das Landgericht Mannheim hatte über die Haftung der Eltern für ihren volljährigen Sohn für die Teilnahme an einer Tauschbörse (p2p) mit einem Computerspiel mit ihren Internetanschluss zu entscheiden (Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06) und diese verneint, da eine dauerhafte Überprüfung ohne Anlass nicht zumutbar sei. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung gegenüber seinen Eltern habe, kann es sinnvoller Weise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. Ohne Anlass muss der Familienvater ein Familienmitglied nicht verdächtigen und Überwachungsmaßnahmen einleiten.

Das Landgericht Mannheim hat in einem Fall, in dem es um den illegalen Download vom Spiel "Earth 2160" ging das Urteil vom 29.09.2006 bestätigt (Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06). Auch hier wurde die Haftung der Eltern für ihr volljähriges Kind mit derselben Argumentation verneint.

Auch das OLG Frankfurt am Main hat die Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige bei Musikdownload über Filesharingsysteme verneint (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Ohne zu erwartende Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht dazu verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Aktuell hat dieser Senat vertreten, dass ein Urlaubsabwesender, welcher Dritten keinen Zugang zu dem PC gewährt hat, nicht für die vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet (Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07). 

Selbst wenn man heute mit einigen Landgerichten vom Bestand von Überwachungspflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ausgehen sollte, so bleibt nach wie vor die entscheidende Frage unbeantwortet, wie diese Überwachung in der Praxis konkret auszusehen hätte, so Hübner weiter. Völlig losgelöst davon scheint es bar jeder Lebenserfahrung, dass Eltern in der Lage sind, derartige Programme auf den Rechnern ihrer Kinder tatsächlich zu finden, diese als Filesharing richtig einzuordnen und sodann von dem Rechner aktiv entfernen zu können. Und was passiert mit den Titel, die dritte bis dahin vom Rechner der Sprößlinge heruntergeladen hatten?

20.01.2010

Alle Jahre wieder: Räum- & Streupflicht 2010 

Grundsätzlich sind die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen oder über diese erschlossen werden, zum Räumen und Streuen verpflichtet, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der Nießbraucher verpflichtet . Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 Eine vorübergehende Befreiung von Räum- und Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung, so Hübner weiter, wenn und so lange Räumen und Streuen sinnlos wäre, z. B. bei sehr starkem Schneefall. In diesem Fall setzt die Räum- und Streupflicht nach Abklingen der starken Niederschläge wieder ein (so z. B. OLG Celle, 9 U 220/03); allerdings erst nach einer angemessenen Wartezeit, in der der Verkehrssicherungspflichtige prüfen kann, ob der Schneefall nur vorübergehend unterbrochen oder tatschlich beendet ist. Ferner besteht eine angemessene Frist zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht. Diese richet sich nach den räumlichen Verhältnissen und der Stärke des Schneefalls. Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht in jedem Fall erwartet werden, dass er den Gehweg bereits eine halbe Stunde nach Beendigung des Schneetreibens geräumt hat (so z. B. OLG Naumburg, Urteil v. 6.10.1999, 12 U 144/99, MDR 2000, 520). Dagegen besteht bei anhaltender überfrierender Nässe, z. B. bei gefrierendem Sprühregen nach Auffassung des KG Berlin die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat (KG Berlin, Urteil v. 30.04.2004, 14 U 159/02). 

 Ferner können vorbeugende Sicherungspflichten bestehen, wenn das Auftreten von Glätte in den folgenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, mit hinreichender Sicherheit absehbar ist. Erforderlich für das Bestehen einer solchen vorbeugenden Sicherungspflicht sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht, allgemeine Angaben in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen hierfür alleine nicht aus (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.1.2007, 5 U 86/06).

 Ohne konkrete Anhaltspunkte für Schneefall oder gefrierenden Regen besteht keine Pflicht des Eigentümers zur Kontrolle des Gehwegs auf Glatteisbildung. Dementsprechend kann bei trockenem Wetter keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2008, 7 U 237/07), so Hübner.

Ist eine private Garagenzufahrt für den zu erwartenden Besucherverkehr nur von untergeordneter Bedeutung, sind nach Auffassung des OLG Nürnberg in dem betreffenden Bereich keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Verkehrsteilnehmern kann in solchen Fällen und auf kurzen Strecken zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten, etwaige in dem betreffenden Bereich keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so Rechtsanwalt Hübner in der Zusammenfassung zum Thema " Räum- & Streupflicht". Verkehrsteilnehmern kann in solchen Fällen und auf kurzen Strecken zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten, etwaige Gefahren selbst zu meistern und das verhältnismäßig geringe Restrisiko beim Überwinden der kurzen, nicht geräumten Zufahrtsfläche hinzunehmen (OLG Nürnberg, Urteil v. 30.12.2008, 6 U 186/08). Die Räum- und Streupflicht ist regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeit bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten (OLG Koblenz, Urteil v. 20.2.2008, 687). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es der Vermieter zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, so Haus & Grund Vorsitzender Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen. Nur dann muss er auch für dessen Sicherheit sorgen (OLG Koblenz, a.a.O.). 
 

Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. Bei Glatteisunfällen sind nach der Rechtsprechung des BGH jedoch die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht – ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften – nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nich zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung greift mithin aber erst, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut werden musste. Dies hat der Geschädigte nachzuweisen (BGH, Beschluss v. 26.2.2009, III ZR 225/08). 
 
Wer nach Ablauf der mit der Streupflicht verbundenen Tageszeit durch Glätte stürzt, muss beweisen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht in der vorgeschriebenen Zeit nicht ereignet hätte (BGH, Beschluss v. 11.8.2009, VI ZR 163/08), so Hübner abschließend. 

1.1.2010

 
BGH: Eigentümergemeinschaft kann Aufstellungsort der Parabolantenne bestimmen

Bürger ausländischer Herkunft haben zwar ein Recht auf Satellitenfernsehen. Über den Standort der Antenne kann aber der Hauseigentümer entscheiden, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen.

Mieter dürfen nicht einfach Parabolantennen am Fenster anbringen

Einwanderer, die in Deutschland zur Miete wohnen, können nicht einfach eine Parabolantenne an ihrem Fenster oder Balkon montieren. Der Immobilienbesitzer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft können über den Standort der Satellitenschüssel entscheiden, wie der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: V ZR 10/09)in einem gerade veröffentlichten Urteil klarstellt.

Im aktuellen Fall wollte eine aus Polen stammende Deutsche Fernsehprogramme aus ihrer früheren Heimat empfangen und hatte dazu eine Parabolantenne vor dem Fenster ihrer Eigentumswohnung angebracht. Die Eigentümergemeinschaft sah darin allerdings eine ästhetische Beeinträchtigung der Hausfassade und klagte auf Entfernung der Antenne. Begründung: Die Miteigentümerin sei inzwischen deutsche Staatsbürgerin und könne zudem zwei polnische TV-Sender per Breitbandkabel empfangen.

Informationsfreiheit nicht ohne Rücksicht auf Ästhetik

Der BGH verwies demgegenüber darauf, dass die Eigentümergemeinschaft der Frau den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Sender prinzipiell ermöglichen müsse. Ihr vom Grundgesetz geschütztes Interesse an Informationen aus der früheren Heimat hänge nicht davon ab, welchen Pass die Frau besitze. Allerdings könne die Frau nur eine Anbringung der Antenne im Dachbereich verlangen, weil sie dort optisch nicht störe, so Hübner abschliessend.

8.12.2009


LG München I: Falsche Mieterselbstauskunft rechtfertigt fristlose Vertragskündigung auch nach Jahren

Mieter müssen in einer Selbstauskunft zu ihrem Einkommen richtige Angaben machen. Wer in diesem Punkt beim Ausfüllen falsche Angaben macht, riskiert eine fristlose Kündigung, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen.

Mieter, die in der Selbstauskunft falsche Angeben machen, können unter Umständen fristlos gekündigt werden. Das geht aus einem gerade veröffentlichten Urteil des Landgerichts München I hervor (Aktenzeichen: 14 S 18532/08).

Über seine Zahlungsfähigkeit müsse ein Mieter in jedem Fall richtige Angaben machen, denn ein Vermieter sei berechtigt, nach den Einkommensverhältnissen zu fragen.

In dem konkreten Fall nannte ein Mieter sein Brutto- statt des Nettogehalts und gab sich als fest angestellter Mitarbeiter eines angesehenen Forschungsinstituts aus, erläutert Rechtsanwalt Hübner. Er sei aber nur freiberuflich für die Institution tätig gewesen und befand sich noch in der Ausbildung. Der Vermieter durfte daher das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung fristlos kündigen. Dass der Mann in den zwei Jahren zuvor seine Miete immer pünktlich gezahlt hatte, spielte keine Rolle mehr, stellten die Richter klar.

Das gilt zumindest dann, wenn die Frage zulässig und von Bedeutung für das Mietverhältnis ist, urteilte zuvor bereits das Landgericht Itzehoe (Az.: 9 S 132/07), das sich ebenfalls mit der Frage einer falschen Selbstauskunft zu befassen hatte. Im Ergebnis sei dieser Rechtsansicht auch zu folgen, so der Vorsitzende, stellt doch die Selbstauskunft des Mietwerbers neben dem Insolvenz-Check von Haus und Grund oft die einzige Möglichkeit dar, Einblick in die Zahlungsfähigkeit des Mietwerbers zu erhalten. Gerade in Zeiten verbreiteten Mietnomadentums sei die saubere Durchleuchtung der Finanzsituation des künftigen Mieters, der langfristig Vertragspartner sein soll, unerlässlich, schloss Hübner.

26.11.2009


BVerfG: Video-Aufzeichnung bei Verkehrskontrollen nur mit eindeutiger gesetzlicher Grundlage zulässig- Grundrechte verletzt

Der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes mittels Videoüberwachung des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern stellt keine geeignete Grundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, stellte nunmehr das Bundesverfassungsgericht fest- ein herber Rückschlag für Verkehrsüberwachungen per Video, so der Laufener Rechtsanwalt Falko Hübner.

Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG, so Rechtsanwalt Hübner.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.

Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, so Hübner abschließend. Dies hätte zur Folge, dass der Betroffene sein Bußgeld nicht zahlen müsste und freizusprechen sei.

23.11.2009

BGH: wahrer Tatsachenkern geht vor Persönlichkeitsrecht- Presse- & Meinungsfreiheit nachhaltig gestärkt 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt in Karlsruhe, daß "Focus"-Chefredakteur Helmut Markwort einer anderen Zeitung nicht verbieten könne, eine kritische Interviewäußerung des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen zum Nachrichtenmagazin «Focus» künftig erneut abzudrucken. Mit seiner Entscheidung hänge der BGH die Pressefreiheit wieder besonders hoch auf, so der Laufener Rechtsanwalt Falko Hübner zu dem neuen Urteil. In seiner Abwägung habe der BGH klar neue Akzente gesetzt und den wahren Tatsachenkern in den Vordergrund gerückt, so Hübner weiter.

In der «Saarbrücker Zeitung» war ein Interview veröffentlicht worden, in dem Willemsen Fragen zu seinem Bühnenprogramm «Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge» beantwortete. Markwort machte geltend, die Antworten Willemsens enthielten eine unwahre Tatsachenbehauptung, die seinen Ruf schädige. Willemsen hatte gesagt: «Heute wird offen gelogen.» Im Hinblick auf einen Bericht über den Schriftsteller Ernst Jünger (1895-1998) im «Focus» sagte Willemsen: «Das ´Focus´-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der ´Bunten´ erschienen.»

Markworts Unterlassungsklage hatte in den Vorinstanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg Erfolg. Der dagegen gerichteten Revision der Saarbrücker Zeitung GmbH gab der BGH nun statt. «Die Verbreitung der Äußerungen war zulässig», heißt es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs. Es handele sich um eine nicht gegen Markwort persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren «Tatsachenkern». Die Aussage «Heute wird offen gelogen» richte sich gegen die Berichterstattung im Magazin «Focus», für die Markwort als Chefredakteur verantwortlich gewesen sei. Sie gebe die Meinung Willemsens über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder.

Durch das von Willemsen angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt habe, werde Markwort zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, betonte der BGH. Hier überwiege jedoch das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit, unterstrich der 6. Zivilsenat. Der Persönlichkeitsschutz müsse deshalb hinter das Recht der «Saarbrücker Zeitung» auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten, so Hübner abschließend aus dem neuen BGH-Urteil, mit dem der BGH die Meinungs- & Pressefreiheit nachhaltig stärke. (BGH VI ZR 226/08 - Urteil vom 17. November 2009)

18.11.2009

BGH: Geschädigter hat Anspruch auf Unfall-Reparatur in Markenwerkstatt- nach dem Porsche-Urteil nun das VW-Urteil

Autofahrer dürfen nach einem Unfall ihren Wagen grundsätzlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: VI ZR 53/09) darf die Versicherung des Unfallverursachers den geschädigten Fahrer allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto auf eine günstigere Werkstatt verweisen, so der Laufener Rechtsanwalt Falko Hübner. Doch auch dann muss die Versicherung zunächst beweisen, dass die Werkstatt in technischer Hinsicht denselben Qualitätsstandard hat wie eine Markenwerkstatt.

Im konkreten Fall ging es um einen mehr als neun Jahre alten VW Golf mit 190.000 Kilometer auf dem Tacho; bei einer von einem anderen Fahrer verursachten Kollision war er beschädigt worden. Der VW-Fahrer beharrte darauf, dass für die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten der 90-Euro-Stundensatz einer VW-Werkstatt erstattet wird. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte ihn auf eine andere Werkstatt verweisen, wo die Reparatur 70 Euro pro Stunde kostete. Der Golffahrer klagte wegen der Differenz von 220 Euro, die sich aus den höheren Lohnkosten ergibt.

Nach den Worten des BGH ist es Eigentümern neuwertiger Autos im Alter von maximal drei Jahren nicht zumutbar, sich auf eine andere Werkstatt verweisen zu lassen, "die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten", zitiert Rechtsanwalt Hübner aus dem Urteil. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann der Fahrer dem Urteil zufolge im Einzelfall die Reparatur in einer Markenwerkstatt durchsetzen - und zwar dann, wenn er seinen Wagen bisher immer dorthin zur Wartung und Reparatur gebracht hat.

Ob der Fahrer damit die eingeklagte Differenz von 220 Euro bekommt, ist noch offen. Das Landgericht Würzburg muss nun abschließend prüfen, ob die von der Versicherung genannte Werkstatt einer Vertragswerkstatt gleichwertig ist. 

Der BGH präzisierte damit seine Rechtsprechung aus dem sogenannten "Porsche-Urteil" vom April 2003, so Hübner zur Gesamteinordnung des neuen Urteils. Darin hatte das Gericht die Abrechnung auf der Grundlage der höheren Stundensätze in der Markenwerkstatt erlaubt. Die Richter hatten ihre Entscheidung jedoch eingeschränkt: Wenn dem unfallgeschädigten Autofahrer "mühelos" die Reparatur in einer günstigeren und technisch gleichwertigen Werkstatt möglich wäre, müsste er sich auf diese Alternative verweisen lassen.


Urteil: Zu langsame DSL-Geschwindigkeit rechtfertigt Kündigung

Bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit kann die fristlose Kündigung des Vertrages rechtmäßig sein. Das hat das Amtsgericht Fürth entschieden (Az.: 340 C 3088/08), wie die Rechtsanwalts-Kanzlei Hübner, von Berg aus Laufen berichtet. Im konkreten Falle hatte ein Kunde einen 24-Monats-Vertrag über eine Doppel-Flaterate für Telefonie und Internet mit einer Geschwindigkeit von 16 MBit/s ("Doppel-Flat 6 000 inklusive Speedoption 16 000") zum monatlichen Grundpreis von 39,99 Euro bestellt. Drei Tage nach der Bestellung teilte ihm das Unternehmen mit, dass er zunächst einen Anschluss der Deutschen Telekom benötige, den der Kunde dann auch für rund 100 Euro einrichten ließ.

Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger zwar kostenfrei über den Anbieter telefonieren, der DSL-Anschluss wurde aber erst nach eineinhalb Monaten freigeschaltet, und das auch nur mit einer maximalen Downstream-Rate von 3 MBit/s. Auf Nachfrage erfuhr der Kunde vom Anbieter, dass eine Erhöhung der Bandbreite auch nicht geplant sei. Daraufhin kündigte der Kläger den Vertrag fristlos und wollte auch die bereits gezahlten 100 Euro für die Bereitstellung des Telefon-Anschlusses von dem Provider zurück.

Das Amtsgericht Fürth entschied nun, dass die Kündigung zulässig gewesen sei. Die zu geringe Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde den Vertrag nicht zwei Jahre lang akzeptieren müsse. Auch die Argumentation des DSL-Anbieters, man schulde dem Kunden laut AGB nur die am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite, beeindruckte das Gericht nicht. Eine solche Klausel sei unwirksam, da sie den Kunden, der für die höhere Bandbreite auch zahle, unangemessen benachteilige, so Rechtsanwalt Hübner weiter: wo 16.000 drauf steht, muss auch 16.000 drin sein.

Allerdings: Das Geld für den Telekom-Anschluss gab es nicht zurück. Da der Kunde in der Zwischenzeit kostenlos telefonieren habe können, gleiche die Ersparnis die Einrichtungskosten aus, so das Gericht.



Urteil: privater Haftungsausschluss bei Ebay-Versteigerung nicht immer wirksam- teures Erwachen für Verkäufer eines "fahrbereiten" PKW


Beim Autoverkauf über eBay kann sich der Verkäufer bei Mängeln nicht immer auf den Haftungsausschluss berufen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde dieser gegen die öffentliche Sicherheit auf der Straße abgewogen: Ein Verkäufer hatte bei eBay mit der Bezeichnung "fahrbereit" geworben. Das Auto wurde anschließend bei der Hauptuntersuchung aber als verkehrsunsicher eingestuft, wie die Rechtsanwaltskanzlei Hübner, von Berg nun mitteilt (Az.: 28 U 42/09). Daher könne der Verkäufer sich nicht auf den bei eBay üblichen Haftungsausschluss berufen.

Dieser lautete in diesem Fall wörtlich, dass der Wagen von privat zu privat "so, wie er ist" verkauft werde. Damit sollte ausgeschlossen werden, dass später entdeckte Mängel geltend gemacht werden können. Die Richter entschieden allerdings aufgrund der Einschätzung eines Sachverständigen, dass der Wagen beim Verkauf "erhebliche Mängel im Sinne der Straßenverkehrsordnung" aufwies. Die Wandelung des Vertrag durch den Käufer sei daher rechtens. Der Verkäufer musste den Kaufpreis von 4909 Euro sowie die Gutachterkosten erstatten. Weiters trägt er die Kosten des Verfahrens.



BGH: Nutzungsersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag- kein Widerspruch zu EU-Recht bei blosser Ersatzlieferung

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem von der juristischen Welt mit grosser Spannung erwarteten Urteil nun abschliessend entschieden (Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08), dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten hat, so Rechtsanwalt Falko Hübner aus Laufen.

Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall war dies der überwiegende Kaufpreis, nämlich 3.000.- Euro, so Hübner weiter. 0,66 Prozent des Neupreises je 1000 gefahrene Kilometer hatte der BGH bereits vor Jahren als Rechengrundlage für die gezogenen Gebrauchsvorteile festgelegt gehabt. Daraus ergibt sich auch hier ein verhältnismässig hoher Betrag für Nutzungen im Verhältnis zum Kaufpreis des Gebrauchtwagens.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 (NJW 2008, 1433) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. Diese Entscheidung dürfte künftig erhebliche Praxisrelevanz haben, so Hübner abschliessend.




LG Bonn: erst die Miete- dann die Schlüssel: Vorleistungspflicht des Mieters für Kautionrate und erste Miete zulässig

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn berechtigt eine Klausel im Wohnraummietvertrag den Vermieter, vor Übergabe der Mietsache den ersten Mietzins zu fordern. Gleichzeitig hat der Vermieter das Recht auf Zahlung der ersten Kautionsrate vor Einzug des Mieters.

In einem zwischen den Parteien geschlossenen Wohnraummietvertrag war vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, die Übergabe der Wohnung von der Zahlung der ersten Kautionsrate abhängig zu machen. Eine weitere Klausel regelte die Zahlung des ersten Mietzinses bei Vertragsschluss, jedenfalls vor Übergabe der Mietsache.

Da die erste Miete nicht gezahlt wurde, infolgedessen keine Schlüsselübergabe stattfand, kündigten die Mieter das Wohnraummietverhältnis fristlos. Der Vermieter indes bestand auf Vertragserfüllung.

Die Entscheidungsgründe des Landesgerichts Bonn fußen auf dem Recht des Vermieters, dass er zur Übergabe des Mietobjekts mangels Zahlung der ersten Miete nicht verpflichtet war und somit ein Grund für die fristlose Kündigung wegfiel, so Rechtsanwalt Falko Hübner in Laufen.

Hübner begrüßt das Urteil ausdrücklich: Das zeitliche Zusammenwirken der Kautionsregelung mit der Zahlung des ersten Mietzinses stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Vielmehr überwiegt in diesem Fall das Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Zahlt nämlich der Mieter nach Einzug nicht, kann der Vermieter nicht sofort kündigen, auch erhält er in der Regel die Wohnung nicht sofort wieder geräumt zurück. Insgesamt liegt also keine „Übersicherung“ vor, so Hübner. Diese Auffassung teilt auch Haus & Grund Bayern, der Eigentümerschutzverband, indem er betont, dass Vermieter durch dieses Urteil, insbesondere im Hinblick auf Mietnomaden, wenigstens einen gewissen Schutz erfahren. 

5.11.2009